Grundordnung der DGName e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 – Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
§ 4 – Mitgliedschaft
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 – Organe der DGNAME
§ 8 – Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
§ 9 – Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 – Zuständigkeit der Aufgaben des Vorstandes
§ 13 – Vorstand
§ 14 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 15 – Geschäftsstelle/Geschäftsführung
§ 16 – Untergruppierungen
§ 17 – Mitgliedsbeitrag
§ 18 – Rechnungsjahr
§ 19 – Kassenprüfer
§ 20 – Auflösung der DGNAME
§ 21 – Eintragung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Deutsche Gesellschaft für Naturstoffmedizin, funktionelle Medizin und Epigenetik e.V.“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in München.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Die Deutsche Gesellschaft für Naturstoffmedizin, funktionelle Medizin und Epigenetik verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Volks- und Berufsbildung. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss aller Ärzte, Heilpraktiker und interessierten Personen an Wissen über Therapie- und Forschungserkenntnisse aus der Naturstoffmedizin, funktionellen Medizin und Epigenetik. Der Satzungszweck der Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt DGNAME) wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung in der Medizin und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Volksbildung.
2. Berücksichtigung der Zusammenhänge von Therapie- und Forschungserkenntnisse aus der Naturstoffmedizin, Nährstoffmedizin und Epigenetik bei medizinischen und therapeutischen Behandlungen.
3. Präventive, Leistungserhaltende und Leistungsfördernde Maßnahmen stehen im Vordergrund.
4. Der ethische Aspekt findet dabei immer Berücksichtigung.
5. Fachübergreifende Vernetzung aller Fachdisziplinen der Medizin sowie im Gebiet aller therapeutisch agierender Berufe.
6. Vertretung und Verbreitung für den Verein relevanten Forschungserkenntnissen auf dem Gebiet der Medizin im In- und Ausland. Hierzu kann der Verein nationale und internationale Kooperations- und Assoziationsverträge abschließen.
7. Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit bezüglich therapeutischer Anwendungen mit Naturstoffen, Nährstoffen und wissenschaftlichen Forschungsergebnissen aus der Epigenetik sowie der Umsetzung entsprechender Ergebnisse in die Praxis.
8. Förderung der Fort-, Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Heilpraktikern und Fachinteressierten und ansonsten betroffenen Gesundheitsberufen.
9. Bindeglied zu sein zwischen Hochschule, Praxis und ansonsten betroffenen Einrichtungen und Unternehmen, die im Bereich der Gesundheit aktiv sind.
10. Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaften und Organen der Medizin, des Sports und der Gesundheitspflege des In- und Auslandes, die ähnliche Ziele verfolgen. Die Dopingrichtlinien der NADA werden strikt eingehalten.
11. Die Gesellschaft kann Preise für besondere wissenschaftliche Arbeiten vergeben.
12. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
13. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
14. Der Verein ist selbstlos und unpolitisch tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
15. Zur Erreichung seiner Zwecke kann der Verein Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und juristische Personen gründen, erwerben oder sich hieran beteiligen.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Durchführung von mindestens einer jährlich stattfindenden Tagung.
2. Organisation und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
3. Bildung von Arbeitsgemeinschaften für spezielle Teilgebiete
4. Wissensvermittlung bei Veranstaltungen durch elektronische Medien, Printmedien, Vorträge und sonstiges.
5. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, um eine umfassende und zielgerichtete Aufklärung der Gesellschaft über die Anwendung von Naturstoffen und der Epigenetik in der Medizin und der Bevölkerung zu erzielen; hier wird insbesondere deren Sinn und Zweck in der Medizin vor allem aber auch die Nützlichkeit der Anwendung in der Präventivmedizin in den Vordergrund gestellt.
6. Herausgabe eines Newsletters mit dem Schwerpunkt aktuelle Themen im Bereich Naturstoffe und Epigenetik zu durchleuchten.
7. Durchführung von Fort-, Aus- und Weiterbildung und Webinaren für Ärzte, Fachtherapeuten und jeden dafür Interessierten.
8. Aufbau einer dafür erforderlichen Datenbank und Infrastruktur.
9. Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der anwendungsorientierten Forschung in Klinik und Praxis.
10. Beitritt zu Vereinigungen, die die Zwecke der DGNAME fördern und einem Wissensaustausch dienlich sind.

§4 – Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, fördernde und Ehren- und Gründungsmitglieder.
2. Gründungsmitglieder sind ausschließlich diejenigen Vereinsmitglieder die an der Gründungsversammlung persönlich oder auf elektronischem Weg teilgenommen haben und in der Teilnehmerliste, die Bestandteil des Protokolls der Gründungsversammlung ist, erfasst sind.
3. Außerordentliche, korrespondierende und fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Bei den ordentlichen Mitgliedern werden aktive von passiven Mitgliedern unterschieden.
4. Ordentliches Mitglied kann jede/r in Deutschland approbierte Arzt, jede/r in Deutschland tätige Heilpraktiker, jede andere Person, die eine Berufsausübungserlaubnis in einem Beruf besitzt, der eine Tätigkeit im Sinne der Vereinszwecke gestattet. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
5. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Ihm ist die fachspezifische staatliche Berufsausübungserlaubnis bzw. die Bescheinigung des Weiterbildungsstandes beizufügen. Gründungsmitglieder sind per se ordentliche Mitglieder.
6. Im Ausland ausgebildete Personen können ordentliche Mitglieder werden, wenn ihre Berufsausbildung der deutschen gleichwertig ist. Über die Anerkennung im Sinne des Vereins entscheidet der Vorstand.
7. Den Status eines Aktiven Mitglieds kann jedes Ordentliche Mitglied unter folgenden Voraussetzungen werden: Der Antrag auf Nominierung als Aktives Mitglied ist an den Vorstand zu richten. Im Rahmen des Antrages muss die besondere Beschäftigung des Bewerbers mit Naturstoffen zu therapeutischen Zwecken und/oder Epigenetik dargelegt werden. Hierfür hat der Bewerber dem Vorstand eine Darstellung seiner Tätigkeitsphilosophie und einen Fortbildungsnachweis gemäß Zertifizierungsordnung vorzulegen. Der Vorstand kann die Ernennung zum Aktiven Mitglied beschließen. Den Erhalt der aktiven Mitgliedschaft setzt voraus, dass man mindestens alle zwei Jahre an einer Tagung der DGNAME teilnimmt. Der Entzug der aktiven Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes festgestellt. Die bisherige aktive Mitgliedschaft bleibt nach der bisherigen Satzung fortbestehen.
8. Personen im In- und Ausland können aufgrund ihrer besonderen Verdienste für das Fachgebiet zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines korrespondierenden Mitglieds entscheidet der Vorstand.
9. Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes, die sich durch besondere Verdienste um die Förderung der Naturstoffmedizin oder Epigenetikforschung ausgezeichnet oder der DGNAME besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden. Vorschläge hierzu können von jedem ordentlichen Mitglied dem Vorstand unterbreitet werden. Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Vorstand mit 3/4 Mehrheit.
10. Außerordentliches Mitglied kann jede/r an einer deutschen Universität eingeschriebene Studentin/Student der Medizin sowie jede Person in Ausbildung in einem Gesundheitsberuf oder Gesellschaft werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist.
11. Außerordentliches Mitglied kann jedes Organ der Gesundheitspflege, jede ärztliche Berufsvertretung, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist.
12. Als außerordentliches Mitglied können alle Personen aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen der Ziffer 3 und/oder 5 nicht vorliegen. Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Untergruppen bilden, in denen sich diese Mitglieder zusammengeschlossen sind.
13. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Bei der Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb eines Monats seit Entscheidungszugang durch Schreiben an den Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann abschließend über den Aufnahmeantrag.
14. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die entweder die Vereinsarbeit aktiv oder durch finanzielle Zuwendung unterstützt.
15. Der Verein kann seinen fördernden Mitgliedern nach Absprache mit dem Vereinsvorstand eine kostenlose DGName Mitgliedschaft für dessen kooperierende Personen/Partner für max. 2 Jahre als außerordentliches Mitglied anbieten. Hier kann eine Absprache im Sinne der Vereinszwecke mit dem Vorstand getroffen werden. Der Vorstand entscheidet in diesem Anliegen mit einfacher Mehrheit.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragspflicht bestehen.
3. Der auf einen wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam.
4. Durch Streichung von der Mitgliederliste. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (Umlagen oder Ordnungsgelder) unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später mittels „Einschreiben mit Rückschein“ zu übermitteln. Sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
5. Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere gegen die in der Satzung festgelegten Ziele. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.
6. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seine Berufsausübungserlaubnis verliert.
7. Bei sämtlichen Mitgliedern durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen und Einrichtungen mitzuwirken. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Vereines, soweit dies in deren satzungsgemäßen Aufgabenbereich fällt, in Anspruch nehmen.
2. Die Mitglieder haben den Verein bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Aufklärungen und Nachrichten zu geben, die Satzung, Richtlinien und Beschlüsse des Vereines einzuhalten und die Beiträge ordnungsgemäß und termingerecht zu leisten.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, das Logo des Vereins (Unternehmenskennzeichen) mit dem darunter stehenden Zusatz „Mitglied der DGNAME“ im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dabei haben sie den Zweck und die Aufgaben des Vereines zu beachten. Für den Fall, dass ein Mitglied durch die Nutzung des Logos den Zweck oder die Aufgabe des Vereins oder dessen Ruf gefährdet, kann der Vorstand die weitere Nutzung des Logos untersagen oder bei grobem Verstoß das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen. Nichtmitglieder sind nur mit Genehmigung des Vorstandes zur Nutzung des Logos des Vereines befugt. Diese Nutzung wird auf Antrag eines Nichtmitgliedes genehmigt, wenn die Verwendung im Interesse des Vereines liegt.
4. Die schriftliche Kommunikation innerhalb des Vereins erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg. Informationen an die Mitglieder können per E-Mail versandt werden.

§ 7 – Organe der DGNAME
Organe der DGNAME sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 8 – Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des Berichtes des/der Kassenprüfers/in.
2. Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und eines Geschäftstellenleiters/in.
3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins.
5. Für die Entscheidung von Dringlichkeitsanträgen.
6. Endgültige Entscheidung über die Vereinsmitgliedschaft auf Antrag des Antragstellers nach Ablehnung des Aufnahmeantrages oder nach Ausschluss durch den Vorstand.
7. Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr Festlegung der Mitgliedsbeiträge und ggf. der Umlagen, Höhe der Kostensätze für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.

§ 9 – Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Jährlich hat mindestens eine Ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird in der Regel im Rahmen des Jahreskongresses abgehalten, wenn dieser stattfindet.
2. Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten.
3. Zur Ordentlichen Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen, wobei es zur Einhaltung der Frist ausreicht, dass die Einladung vor dieser Frist abgesandt wird. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Einberufung zur Mitgliederversammlung auch elektronisch per E-Mail erfolgen.
4. Jede Ladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Viertel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als zu begründende Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3-Mehrheit.
6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und Präsidenten (bei Abwesenheit des Präsidenten vom Vizepräsidenten) zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung sowie eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Änderung der Satzung bzw. eine Änderung des Zwecks des Vereins betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
8. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Nur anwesende Mitglieder können ihre Stimme abgeben.

§ 10 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
2. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Regel geheim. Andere Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden durch offene Wahlen getroffen.
3. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesende Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Gründungsmitglieder haben jeweils 3 Stimmen. Bei Wahlen zum Vorstand ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks eine solche von 9/10 erforderlich.
5. Über Anträge zur Geschäftsordnung muss sofort abgestimmt werden. Vor der Abstimmung kann der Vorsitzende Gegenreden zulassen.

§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
1. Wenn es der Vorstand beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
2. Wenn die Einberufung von 4/10 aller Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 12 – Zuständigkeit der Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
o Die Beschlussfassung darüber, ob eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
o Die Vorbereitung und Einberufung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung.
o Die Erstellung des Jahresberichtes.
o Die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der Beschlüsse.
o Die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
o Die Organisation der wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungen- Die Einrichtung von Referaten, Landesverbänden oder anderer Untergruppierungen.
o Die Berufung eines wissenschaftlichen Beirates.
o Die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern.
o Die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
3. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Der Kassenprüfer ist kein Vorstandsmitglied.
4. Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten, die jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt für den Verein sind und Rechtsgeschäfte mit bindender Wirkung für den Verein abschließen können. Im Innenverhältnis ist eine Vertretungsberechtigung des Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten gegeben. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder ergänzend Referenten berufen.Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.

§ 13 – Vorstand
1. Diese sind: der Präsident und der Vizepräsident. Die heilkundlich ausgerichtete Prägung des Vereins beinhaltet eine Besetzung mit einem approbierten Arzt, darunter der Präsident. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Ordentlichen und Ehrenmitgliedern in getrennten Wahlgängen gewählt.
3. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 10 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin. Bis zu diesem Wahltermin kann der Vorstand eine andere Person kommissarisch zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bestimmen.
5. Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle.
6. Bei Bedarf können Referate eingerichtet werden. Die Referate erarbeiten durch Spezialisten themenbezogene Entscheidungsvorschläge für den Vorstand. Die Referatsleiter werden vom Vorstand ernannt.
7. Beratend wird zu allen Sitzungen des Vorstands der Past-Präsident eingeladen. Durch Beschluss des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit kann ein Präsident nach Beendigung seines Vorstandsamtes zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident hat den Status eines Ehrenmitgliedes und das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Ehrenpräsident hat ein Stimmrecht auf den Sitzungen.
8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
10. Der Vorstand kann ein aktives Mitglied als Kassenprüfer wählen. Voraussetzung ist die Zustimmung des aktiven Mitglieds.
11. Der Vorstand erhält eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit.

§ 14 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand erfasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen oder auf schriftlichem Wege.
2. Vorstandsitzungen sind vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Die Einladung an alle Mitglieder kann mit einer Einberufungsfrist von einer Woche durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten elektronisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder elektronisch zustimmen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
5. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Präsident oder Vizepräsident zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entschuldigungen, die Beschlüsse und dabei erzielte Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen). Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokoll zu verwahren.
6. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per Email oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

§ 15 – Geschäftsstelle/Geschäftsführung
1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung der Geschäfte kann ein Leiter der Geschäftsstelle eingesetzt werden. Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen, der die gesetzliche Stellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB hat.
2. Der Verein kann einen Justitiar beschäftigen.
3. Der Leiter der Geschäftsstelle und ggf. ein Geschäftsführer werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt.
4. Der Geschäftsführer wird zu allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eingeladen. Die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle, des Geschäftsführers und Justitiars regelt jeweils ein gesonderter Dienstvertrag.

§ 16 – Untergruppierungen
1. Der Vorstand kann zur Sicherung der Vereinszwecke Untergruppierungen einrichten, wie z.B. Landesverbände, Referate; Arbeitsausschüsse oder einen Beirat. Diese Untergruppierungen sind keine selbständigen Vereine im Sinne der § 21 ff. BGB.
2. Die Untergruppierungen haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen. Einer Untergruppierung kann in begründeten Fällen auch Nichtmitglieder angehören.
3. Der Vorsitzende einer Untergruppierung wird vom Vorstand bestimmt. Die Geschäftsordnungen der Untergruppierungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.
4. Aufgabe der Untergruppierungen ist es, die besonderen Belange der DGNAME in speziellen Bereichen im Rahmen der Satzung und der allgemeinen Richtlinien des Gesamtverbandes zu wahren und zu fördern und deren Interessen gegenüber Anderen zu vertreten. Die Vorsitzenden berichten dem Vorstand laufend über ihre Arbeit. Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen der Untergruppierung teilnehmen, sie sind von den jeweiligen Landesverbandsvorständen rechtzeitig über stattfindende Termine zu informieren.
5. Untergruppierungen können auf eigene Initiative im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes handeln, unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vereinsvorstandes. Die Aufstellung einer eigenen Satzung durch Landesverbände ist ausgeschlossen. Die Auflösung von Untergruppierungen kann jederzeit vom Vorstand verfügt werden.

§ 17 – Mitgliedsbeitrag
1. Bei der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Der Beitrag von 120 Euro ist jeweils zum 01. Januar jeden Jahres fällig. Die Mitgliederversammlung kann den bei Gründung festgesetzten Beitrag mit einfacher Mehrheit bei einer Mitgliederversammlung ändern.
3. Ehrenmitglieder, Gründungsmitglieder, korrespondierende Mitglieder und Mitglieder im Ruhestand sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Studentinnen/Studenten und Auszubildende bezahlen einen geringeren Jahresbeitrag. Bis die Mitgliederversammlung etwas anderes entscheidet, ist dieser Betrag 50% des Jahresbeitrages.
5. Für außerordentliche und fördernde Mitglieder nach § 4 Abs. 9 und Abs. 12 kann der Vorstand gesonderte Beiträge festsetzen.
6. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen einzelner Mitglieder ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
7. Neu aufgenommene beitragspflichtige Mitglieder zahlen bei Aufnahme im ersten Halbjahr des Kalenderjahres den vollen Jahresbeitrag, bei Aufnahme im zweiten Halbjahr den halben Jahresbeitrag.
8. Der Beitrag und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dem Vorstand bleibt es im Einzelfall unbenommen nachgewiesene Auslagen für die Vereinstätigkeit zu erstatten.
9. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
10. Die Zahlungen sind durch Einzugsermächtigungen zu leisten. Sofern eine Einzugsermächtigung nicht möglich ist, sind abweichende Zahlungsarten zuzulassen, wobei der Verein hierfür Verwaltungsgebühren erheben kann, deren Höhe durch Beschluss des Vorstandes festgelegt wird.

§ 18 – Rechnungsjahr
1. Alle Einnahmen und Ausgaben der DGNAME müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.
2. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 – Kassenprüfer
Die DGNAME hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und durch den Vorstand gewählten Kassenprüfer einmal jährlich auf Richtigkeit prüfen zu lassen.

§ 20 – Auflösung der DGNAME
1. Die Auflösung der DGNAME kann nur auf einer Mitgliederversammlung von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Ärzte ohne Grenzen e. V“. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst nach Einwilligung des Finanzamtes zu treffen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den gemeinnützigen Verein Ärzte ohne Grenzen e. V., Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 – Eintragung
Die erste Satzung der DGNAME ist durch die Gründungsversammlung am 14. Februar 2020 in München beschlossen und wird anschließend in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht/Registergericht München eingetragen. In Abweichung von § 10 wird der Vorstand ermächtigt etwaige Beanstandungen der Gründungssatzung durch das Registergericht oder das Finanzamt abzuhelfen und die beanstandeten Punkte der Satzung ohne erneute Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung zu ändern.

Am 11. Februar 2021 erfolgte eine Anpassung der DGName-Satzung und wird anschließend in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht/Registergericht München eingetragen.